Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
Neben ärztlichen Leistungen, Arznei-und Heilmitteln sind auch Hilfsmittel im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis im SGB V gesetzlich festgeschrieben. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für diese Heilmittel ausschließlicher nach ärztlicher Verordnung.
Dieses Hilfsmittelverzeichnis ist für Patienten oder zuständige Betreuungspersonen im Hilfsmittelkatalog bei der Krankenkasse oder im Sanitätshaus einsehbar, und bietet somit einen genauen Überblick über die von den Kassen getragenen Kosten, daher sollte dieser vor Anschaffung jeglicher Hilfsmittel eingesehen werden.
Die Übernahme der Kosten umfasst überdies auch den persönlichen Zuschnitt der Mittel im personenbezogenen Fall, die Ausstattung mit passendem Zubehör und die fachliche Einweisung im Umgang mit Geräten und Hilfsmitteln. Weiterhin werden anfallenden Kosten für Reparaturen oder Abänderungen übernommen, so dies einer ärztlichen Verordnung entspricht und ein Kostenvoranschlag eines beteiligten Spezialgeschäftes vorliegt. Im Gegensatz zu Heilmitteln, die das Budget eines ambulant tätigen Arztes belasten, fallen Hilfsmittel nicht darunter.
Vor der endgültigen Verordnung wird seitens des Arztes geprüft, welches Hilfmittel genau zum jeweiligen Patienten und dessen Hilfebedürfnis passt, laut Gesetz besteht der Anspruch auf ein Mittel, welches ausreichend, wirtschaftlich und notwendig ist.
Bei nur in kurzfristigem Rahmen benötigten Hilfsmitteln, oder bei erwünschten Kosteneinsparungen ist es seitens der Krankenkassen, Sanitätshäuser und weiterer Stellen möglich, diese sinnvollerweise nur leihweise zu beziehen. Auf persönliche Eignung ist hierbei natürlich auch zu achten, bei Nichtgebrauch ist eine prompte Rückgabe an die betreffenden Stellen selbstverständlich. Nach Rückgabe werden betreffende Mittel eingelagert, um bei Bedarf andere Patienten damit zu versorgen, wobei sich die Einlagerung von individuell gefertigten Unikaten und aus hygienischen Gründen nur einfach verwendete Hilfsmitteln ohne Frage ausschließt.
Manchmal ist es für die Pflegekräfte erforderlich sich nach einer Behandlung mit einem Parfüm einzusprühen.
Ähnlich gestaltet sich die Versorgung der Patienten mit festgestellter Pflegestufe, die ambulant betreut werden. Diese sogenannten Pflegehilfmittel übernimmt die Pflegekasse, im Gegensatz zu den Hilfsmitteln, welche von den Krankenkassen übernommen werden, weil sie für dem Fortschritt einer Krankenbehandlung dienlich sind, oder eine etwaige Behinderung ausbalancieren sollen.
Diese Regelung schließt im Übrigen in Pflegeheimen versorgte Krankheitsfälle aus, hier werden Hilfsmittel von den Einrichtungen gestellt.
Ab einer festgestellten Pflegestufe ist der Anspruch gewährleistet, unabhängig davon, ob Pflegestufe 1, 2 oder 3 als Einstufung vorliegt. Ausschlaggebend ist hierbei der persönliche Bedarf.
Dabei ist eine Kombination zwischen verordneten Pflegehilfsmitteln und von der Krankenkasse verordneten Hilfsmittel möglich, wenn für beides eine jeweilige Ausgangssachlage vorhanden ist, und sowohl die Erleichterung einer Behinderung oder ein Krankheitsverlauf begünstigt werden sollen und darüber hinaus auch eine ambulante Pflegesituation vorliegt.
Jeder Erwachsene über 18 Jahren zahlt in Eigenleistung pro Hilfsmittel 10%, höchstens jedoch 25%.